FE - Klassen

Welche FahrErlaubnis-Klassen gibt es in Deutschland? Was bedeuten denn die vielen Buchstaben A, B, C, D, ...?
Auf dieser Seite haben wir für Sie das wichtigste zu jeder dieser FE-Klassen mit einer Beschreibung, den Voraussetzungen sowie eventuellen Einschlüssen zusammengestellt.

Wenn Sie weitergehende Informationen hierzu benötigen, dann sprechen Sie uns bitte an wir können Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch gerne noch viel mehr darüber erzählen und die passenden FE-Klassen für Sie finden.



  • Die Fahrerlaubnisklasse B berechtigt zum Führen eines Kraftwagens bis maximal 3,5t zulässige Gesamtmasse, mit maximal 8 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz. Außerdem dürfen alle Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse mitgeführt werden. Auch schwerere Anhänger fallen eventuell in die Klasse B. Nämlich dann, wenn die Zugkombination, also zulässige Gesamtmasse Zugfahrzeug plus zulässige Gesamtmasse Anhänger, 3,5t zulässige Gesamtmasse nicht übersteigt.

    Einschlüsse:

    Des Weiteren berechtigt die Fahrerlaubnisklasse B auch Fahrzeuge zu führen, die in die Fahrerlaubnisklassen AM und L fallen.

    Voraussetzung/-en:

    Das Mindestalter für die Klasse B beträgt 18 Jahre. Man darf aber bereits mit 17 Jahren den sogenannten BF17 (begleitetes Fahren mit 17) machen. Hierfür ist dann allerdings bis zum 18. Geburtstag bei jeder Fahrt eine Begleitperson mitzuführen, die in der BF17-Fahrberechtigung eingetragen sein muss.

    Wer erstmalig die Fahrerlaubnisklasse B erteilt bekommt, bekommt diesen Führerschein die ersten beiden Jahre auf Probe. Besitzt jemand bereits vorher die Fahrerlaubnisklasse A1, dann beginnt die Probezeit mit dem Erteilungsdatum der Klasse A1.



  • Die Fahrerlaubnisklasse B kann durch eine Fahrerschulung (Schulung in Theorie und Praxis in der Fahrschule, ohne Prüfung) mit der Schlüsselzahl B96 erweitert werden. Die Fahrerlaubnisklasse B96 berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse größer ist als 750 kg. Die Gesamtmasse des Zuges darf hierbei 4.250 kg nicht überschreiten.

    Voraussetzung/-en:

    Das Mindestalter beträgt 18 Jahre bzw. 17 beim BF17.

    Die Klasse B als Grundklasse muss bereits erteilt worden sein oder die Voraussetzungen zur Erteilung, also eine bestandene theoretische und praktische Prüfung Klasse B, müssen erfüllt sein.



  • Die Fahrerlaubnisklasse B kann durch eine Fahrerschulung (Schulung in Theorie und Praxis in der Fahrschule, ohne Prüfung) mit der Schlüsselzahl B196 erweitert werden. Die Fahrerlaubnisklasse B196 berechtigt zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) deren Hubraum max. 125 ccm³ und die Leistung max. 11 kW beträgt.  Außerdem darf das Kraftrad maximal 0,1 kW Leistung je Kg Leergewicht haben.

    Voraussetzung/-en:

    Das Mindestalter beträgt 25Jahre. Man muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B sein.

    Weiteres:

    Der Gesetzgeber schreibt eine Mindestausbildung in Höhe von 4 mal 90 Minuten Theorieunterricht mit den Inhalten des zweiradspezifischen Zusatzstoffes vor. In der Praxis sind mindestens 5 mal 90 Minuten Unterricht vorgesehen, wobei die Schulung auch Fahrten auf Überlandstraßen und der Autobahn beinhalten muss. Nach dieser Mindestausbildung muss der Fahrlehrer entscheiden, ob weitere Fahrstunden notwendig sind oder ob die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung erfolgen kann, mit der man dann die Schlüsselzahl 196 in seinen Führerschein eintragen lassen kann.



  • Die Klasse BE berechtigt zum Führen von Zügen, bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse B (Kraftwagen bis 3,5t zulässige Gesamtmasse, max. 8 Sitzplätze außer Fahrer) sowie einem Anhänger von mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse bis maximal 3.500 kg zulässige Gesamtmasse.

    Voraussetzung/-en:

    Das Mindestalter beträgt 18 Jahre bzw. 17 beim BF17.

    Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Klasse B bereits erteilt ist oder die theoretische und praktische Prüfung Klasse B bereits bestanden sind, bevor man die Prüfung Klasse BE ablegen darf.



  • Mofa ist keine echte Fahrerlaubnisklasse im rechtlichen Sinn, sondern eine Fahrberechtigung nach vorheriger theoretischer und praktischer Ausbildung mit theoretischer Prüfung beim TÜV. Die Mofaprüfbescheinigung berechtigt zum Führen von einspurigen Fahrzeugen mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h und maximal 50 ccm³ Hubraum.

    Voraussetzung/-en:

    Das Mindestalter beträgt 15 Jahre.



  • Die Fahrerlaubnisklasse AM berechtigt zum Führen von zweirädrigen Kleinkrafträdern bis 50 ccm³ Hubraum und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Des Weiteren dürfen zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb mit maximal 4 kW Nennleistung gefahren werden.

    Die Klasse AM beinhaltet auch dreirädrige Kleinkrafträder mit max. 50 ccm³ Hubraum und max. 45 km/h zulässige Höchstgeschwindigkeit bei einem Verbrennungsmotor bzw. 4 kW Nenndauerleistung bei einem Elektromotor.

    Außerdem dürfen auch vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h gefahren werden, deren Hubraum bei einem Verbrennungsmotor max. 50 ccm³ betragen darf. Bei anderen Verbrennungsmotoren darf die maximale Nutzleistung 4 kW betragen. Das Gleiche gilt bei Elektromotoren. Auch hier darf die Nenndauerleistung max. 4 kW betragen. Die Leermasse des vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugs darf 350kg nicht übersteigen (bei Elektromotoren ohne Gewicht der Batterien).

    Voraussetzung/-en:

    Das Mindestalter für die Fahrerlaubnisklasse AM beträgt bei uns in Baden Württemberg 16 Jahre.



  • Die Fahrerlaubnisklasse A1 berechtigt zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) bis 125 ccm³ Hubraum und maximal 11 kW Leistung. Außerdem darf das Kraftrad maximal 0,1 kW Leistung je Kg Leergewicht haben.

    Es dürfen ebenfalls auch dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern gefahren werden, deren Hubraum mehr als 50 ccm³ hat, sowie eine bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Die Leistung darf maximal 15 kW betragen.

    Einschlüsse:

    Die Fahrerlaubnisklasse A1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM.

    Voraussetzung/-en:

    Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.

    Weiteres:

    Mit Erteilung der Klasse A1 erhält der Fahrerlaubnisinhaber eine 2-jährige Probezeit.

    Nach 2-jährigem Besitz Klasse A1 kann ein Aufstieg auf die Klasse A2 mit Ablegen einer praktischen Prüfung (ohne Mindestausbildungsstunden) erfolgen.



  • Die Fahrerlaubnisklasse A2 berechtigt zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) über 50 ccm³ Hubraum oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, die in ihrer Leistung auf maximal 35 kW beschränkt sind. Außerdem gilt es zu beachten, dass das Kraftrad max. 0,2 kW Leistung je Kg Leergewicht haben darf.

    Einschlüsse:

    Mit Fahrerlaubnisklasse A2 darf man auch Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen A1 und AM fahren.

    Voraussetzung/-en:

    Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.

    Bei einem sogenannten Ersterwerb (Man besitzt noch keine andere Fahrerlaubnisklasse) bekommt man 2 Jahre Probezeit.

    Weiteres:

    Nach 2 Jahren Besitz Fahrerlaubnisklasse A2 ist ein Aufstieg auf Klasse A nur mit Ablegen einer praktischen Prüfung, also ohne Mindestausbildungsstunden möglich.



  • Die Fahrerlaubnisklasse A berechtigt zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) über 50 ccm³ Hubraum oder über 45 km/h ohne Leistungsbegrenzung.

    Des Weiteren dürfen dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm³ und oder einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h gefahren werden. Deren Leistung darf mehr als 15 kW betragen.

    Einschlüsse:

    Mit der Fahrerlaubnisklasse A darf man auch Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen A2, A1 und AM fahren.

    Voraussetzung/-en:

    Das Mindestalter beträgt 24 Jahre.

    Die dreirädrigen Kraftfahrzeuge haben ein Mindestalter von 21 Jahren.

    Bei einem Aufstieg von der Klasse A2 auf A beträgt das Mindestalter 20 Jahre.



  • Die Fahrerlaubnisklasse L berechtigt zum Führen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bis 40 km/h bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit. Ein Anhänger mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von max.  25 km/h darf mitgeführt werden. Dann beträgt die Höchstgeschwindigkeit des Zuges 25 km/h. Außerdem berechtigt die Fahrerlaubnisklasse L zum Führen von anderen Flurförderzeugen mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h.

    Voraussetzung/-en:

    Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.

    Weiteres:

    Die Fahrten mit einem Fahrzeug der Klasse L sind an einen land- oder forstwirtschaftlichen Zweck gebunden.



  • Die Fahrerlaubnisklasse T berechtigt zum Führen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von max. 60 km/h sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis max. 40 km/h bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit.

    Einschlüsse:

    In der Fahrerlaubnisklasse T sind auch die Fahrerlaubnisklassen L und AM mit eingeschlossen.

    Voraussetzung/-en:

    Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.

    Weiteres:

    Bei einem Fahrerlaubnisinhaber unter 18 Jahren beträgt die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine 40 km/h. Erst ab 18 Jahren darf eine Zugmaschine mit 60 km/h gefahren werden. Die Fahrten mit einem Fahrzeug der Klasse T sind an einen land- oder forstwirtschaftlichen Zweck gebunden.





  • Die Fahrerlaubnisklasse C1 berechtigt zum Führen von Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t mit max. 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Außerdem dürfen Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse mitgeführt werden.

    Voraussetzung/-en:

    Das Mindestalter beträgt 18 Jahre. Man muss vorher im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B sein, bzw. die theoretische und praktische Prüfung für Klasse B bestanden haben, damit man C1 machen darf.

    Weiteres:

    Die Fahrerlaubnisklasse C1 gilt unbefristet bis zum 50. Lebensjahr, danach muss alle 5 Jahre eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung durchgeführt werden und die Fahrerlaubnis auf Antrag beim Landratsamt verlängert werden. Um gewerblich fahren zu dürfen, muss im Führerschein die Schlüsselzahl 95 eingetragen werden. Diese hat immer eine Gültigkeit von 5 Jahren und kann im Ersterwerb über verschiedene Wege erworben werden. Danach muss alle 5 Jahre eine Weiterbildung mit 5 Tagen à 7 Stunden nachgewiesen werden, um die Schlüsselzahl erneut in den Führerschein eintragen zu können.



  • Die Fahrerlaubnisklasse C1E berechtigt zum Führen von Zügen, deren Zugfahrzeug maximal 3,5t zulässige Gesamtmasse hat, dessen Anhänger aber mehr als 3,5 t zulässige Gesamtmasse aufweist.

    Des Weiteren fallen in die Fahrerlaubnisklasse C1E Züge, deren Zugfahrzeug max. 7,5t zulässige Gesamtmasse hat mit einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Diese Züge dürfen eine zulässige Gesamtmasse von max. 12 t haben. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten.

    Einschlüsse:

    Mit der Fahrerlaubnisklasse C1E darf man auch Fahrzeuge der Klasse BE fahren.

    Außerdem darf man auch Fahrzeuge der Klasse D1E fahren, sofern man die Klasse D1 besitzt, sowie Fahrzeuge der Klasse DE, sofern man die Fahrerlaubnisklasse D besitzt.

    Voraussetzung/-en:

    Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.

    Man muss vorher im Besitz der Fahrerlaubnisklasse C1 sein, bzw. deren theoretische und praktische Prüfung bestanden haben, um die Prüfungen für die Klasse C1E ablegen zu dürfen.

    Weiteres:

    Eine gewerbliche Güterbeförderung über 7,5t zulässige Gesamtmasse, einschließlich Anhänger ist erst ab 21 Jahren erlaubt. Die Fahrerlaubnisklasse C1E gilt unbefristet bis zum 50. Lebensjahr, danach muss alle 5 Jahre eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung durchgeführt werden und die Fahrerlaubnis auf Antrag beim Landratsamt verlängert werden. Um gewerblich fahren zu dürfen, muss im Führerschein die Schlüsselzahl 95 eingetragen werden. Diese hat immer eine Gültigkeit von 5 Jahren und kann im Ersterwerb über verschiedene Wege erworben werden. Danach muss alle 5 Jahre eine Weiterbildung mit 5 Tagen à 7 Stunden nachgewiesen werden, um die Schlüsselzahl erneut in den Führerschein eintragen zu können.



  • Die Fahrerlaubnisklasse C berechtigt zum Führen von Kraftwagen über 3,5t zulässige Gesamtmasse mit max. 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Es dürfen Anhänger bis max. 750 kg zulässige Gesamtmasse mitgeführt werden.

    Einschlüsse:

    Die Fahrerlaubnisklasse C berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1.

    Voraussetzung/-en:

    Das Mindestalter beträgt 21 Jahre.

    Man muss vorher im Besitz der Klasse B sein, bzw. deren theoretische und praktische Prüfung bestanden haben.

    Weiteres:

    Die Fahrerlaubnisklasse C ist auf 5 Jahre befristet. Danach muss mit einer ärztlichen und augenärztlichen Untersuchung die Fahrerlaubnis beim zuständigen Landratsamt per Antragstellung verlängert werden. Um gewerblich fahren zu dürfen, muss im Führerschein die Schlüsselzahl 95 eingetragen werden. Diese hat immer eine Gültigkeit von 5 Jahren und kann im Ersterwerb über verschiedene Wege erworben werden. Danach muss alle 5 Jahre eine Weiterbildung mit 5 Tagen à 7 Stunden nachgewiesen werden, um die Schlüsselzahl erneut in den Führerschein eintragen zu können.



  • Die Fahrerlaubnisklasse CE berechtigt zum Führen von Lastzügen und Sattelzügen.

    Einschlüsse:

    Die Fahrerlaubnisklasse CE berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE, C1E, und T. Sofern man im Besitz der Klasse D1 ist, darf man auch Anhänger der Klasse D1E mitführen und sofern man im Besitz der Klasse D ist, darf man Züge der Klasse DE fahren.

    Voraussetzung/-en:

    Das Mindestalter beträgt 21 Jahre.

    Man muss vorher im Besitz der Klasse C sein, bzw. deren theoretische und praktische Prüfung bestanden haben.

    Weiteres:

    Die Fahrerlaubnisklasse CE ist auf 5 Jahre befristet. Danach muss mit einer ärztlichen und augenärztlichen Untersuchung die Fahrerlaubnis beim zuständigen Landratsamt per Antragstellung verlängert werden. Um gewerblich fahren zu dürfen, muss im Führerschein die Schlüsselzahl 95 eingetragen werden. Diese hat immer eine Gültigkeit von 5 Jahren und kann im Ersterwerb über verschiedene Wege erworben werden. Danach muss alle 5 Jahre eine Weiterbildung mit 5 Tagen à 7 Stunden nachgewiesen werden, um die Schlüsselzahl erneut in den Führerschein eintragen zu können.



  • Jeder, der nach dem 10.09.2009 eine LKW-Klasse erwirbt, muss, um gewerblich fahren zu dürfen, eine Grundqualifikation erwerben.
    Anschließend gilt eine Weiterbildungspflicht, die in einem 5-Jahreszeitraum 35 Stunden umfassen muss.





  • Die Fahrerlaubnisklasse D1 berechtigt zum Führen von Kraftomnibussen mit mehr als 8 aber max. 16 Sitzplätzen. Außerdem dürfen Anhänger bis max. 750 kg zulässige Gesamtmasse mitgeführt werden.

    Voraussetzung/-en:

    Das Mindestalter beträgt 21 Jahre.

    Man muss vorher im Besitz der Klasse B sein, bzw. deren theoretische und praktische Prüfung bestanden haben.

    Weiteres:

    Die Fahrerlaubnisklasse D1 ist auf 5 Jahre befristet. Danach muss mit einer ärztlichen und augenärztlichen Untersuchung die Fahrerlaubnis beim zuständigen Landratsamt per Antragstellung verlängert werden. Um gewerblich fahren zu dürfen, muss im Führerschein die Schlüsselzahl 95 eingetragen werden. Diese hat immer eine Gültigkeit von 5 Jahren und kann im Ersterwerb über verschiedene Wege erworben werden. Danach muss alle 5 Jahre eine Weiterbildung mit 5 Tagen à 7 Stunden nachgewiesen werden, um die Schlüsselzahl erneut in den Führerschein eintragen zu können.



  • Die Fahrerlaubnisklasse D1E berechtigt zum Führen von Zügen, bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Die Gesamtmasse des Zuges darf nicht schwerer sein als 12 t. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten.

    Einschlüsse:

    Man darf mit der Fahrerlaubnisklasse D1E auch Züge der Klasse BE und sofern die Klasse C1 vorhanden ist, Züge der Klasse C1E fahren.

    Voraussetzung/-en:

    Das Mindestalter beträgt 21 Jahre.

    Man muss vorher im Besitz der Klasse D1 sein, bzw. deren theoretische und praktische Prüfung bestanden haben.

    Weiteres:

    Die Fahrerlaubnisklasse D1E ist auf 5 Jahre befristet. Danach muss mit einer ärztlichen und augenärztlichen Untersuchung die Fahrerlaubnis beim zuständigen Landratsamt per Antragstellung verlängert werden. Um gewerblich fahren zu dürfen, muss im Führerschein die Schlüsselzahl 95 eingetragen werden. Diese hat immer eine Gültigkeit von 5 Jahren und kann im Ersterwerb über verschiedene Wege erworben werden. Danach muss alle 5 Jahre eine Weiterbildung mit 5 Tagen à 7 Stunden nachgewiesen werden, um die Schlüsselzahl erneut in den Führerschein eintragen zu können.



  • Die Fahrerlaubnisklasse D berechtigt zum Führen von Kraftomnibussen über 8 Sitzplätze außer dem Fahrersitz. Außerdem dürfen auch Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse mitgeführt werden.

    Einschlüsse:

    Man darf mit der Fahrerlaubnisklasse D auch Fahrzeuge der Klasse C1 fahren.

    Voraussetzung/-en:

    Das Mindestalter beträgt 24 Jahre.

    Man muss vorher im Besitz der Klasse B sein, bzw. deren theoretische und praktische Prüfung bestanden haben.

    Weiteres:

    Die Fahrerlaubnisklasse D ist auf 5 Jahre befristet. Danach muss mit einer ärztlichen und augenärztlichen Untersuchung die Fahrerlaubnis beim zuständigen Landratsamt per Antragstellung verlängert werden. Um gewerblich fahren zu dürfen, muss im Führerschein die Schlüsselzahl 95 eingetragen werden. Diese hat immer eine Gültigkeit von 5 Jahren und kann im Ersterwerb über verschiedene Wege erworben werden. Danach muss alle 5 Jahre eine Weiterbildung mit 5 Tagen à 7 Stunden nachgewiesen werden, um die Schlüsselzahl erneut in den Führerschein eintragen zu können.



  • Die Fahrerlaubnisklasse DE berechtigt zum Führen von Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger von mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse.

    Einschlüsse:

    Man darf mit der Fahrerlaubnisklasse DE auch Fahrzeuge der Klassen BE und D1E sowie C1E fahren, sofern die Klasse C1 vorhanden ist.

    Voraussetzung/-en:

    Das Mindestalter beträgt 24 Jahre.

    Man muss vorher im Besitz der Klasse D sein, bzw. deren theoretische und praktische Prüfung bestanden haben.

    Weiteres:

    Die Fahrerlaubnisklasse DE ist auf 5 Jahre befristet. Danach muss mit einer ärztlichen und augenärztlichen Untersuchung die Fahrerlaubnis beim zuständigen Landratsamt per Antragstellung verlängert werden. Um gewerblich fahren zu dürfen, muss im Führerschein die Schlüsselzahl 95 eingetragen werden. Diese hat immer eine Gültigkeit von 5 Jahren und kann im Ersterwerb über verschiedene Wege erworben werden. Danach muss alle 5 Jahre eine Weiterbildung mit 5 Tagen à 7 Stunden nachgewiesen werden, um die Schlüsselzahl erneut in den Führerschein eintragen zu können.



  • Jeder, der nach dem 10.09.2008 eine BUS-Klasse erwirbt, muss, um gewerblich fahren zu dürfen, eine Grundqualifikation erwerben.
    Anschließend gilt eine Weiterbildungspflicht, die in einem 5-Jahreszeitraum 35 Stunden umfassen muss.




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